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  #1 (permalink)  
Alt 07.10.2010, 19:08
Neuer Benutzer
Frischling
 
Registriert seit: 03.10.2009
Beiträge: 24
Lichtelfe eine Nachricht über ICQ schicken
Unglücklich Was kann man da machen?

Hallo ihr Lieben,

ein paar Häuser weiter wird ein älterer größer Hund in eine Art Betonhütte gehalten. Die Besitzer gehen mit ihm zwar spazieren, aber mir kommt es so vor als ob sie sich sonst nicht weiter um den Hund kümmern würden außer mit ihm spazieren zu gehen. Manchmal befindet er sich auch angeleint vor dieser Hütte, diese Leine ist eher kurz als lang. Wenn er eingesperrt ist bellt er manchmal mehrere Minuten am Stück mir tut er total Leid, was ist das für ein Hundeleben, wenn er die ganze Zeit nicht beachtet wird und man nur mit ihm spazieren geht.
Was würdet ihr da machen?

LG Lichtelfe
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  #2 (permalink)  
Alt 09.10.2010, 11:59
Erfahrener Benutzer
wohnt hier im Zoo
 
Registriert seit: 28.08.2006
Beiträge: 231
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hi

sowas ist ein Fall für den Tierschutz oder den Amtsveterinär.
du selbst kannst höchstens versuchen, mit dem Besitzer zu reden. Mehr würde ich aber nicht tun.
Frag doch mal im örtlichen Tierheim nach, was man da machen kann und wen man am besten kontaktieren sollte. Die wissen das meistens.
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  #3 (permalink)  
Alt 27.10.2010, 12:27
Neuer Benutzer
Der Geist ist willig...
 
Registriert seit: 21.10.2010
Beiträge: 10
Standard

Ja! Ich hätte auch dazu geraten mit einem Tierschutzverein/-organistion Kontakt aufzunehmen. Die wissen in der Regel Bescheid, was man machen kann und leiten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz an entsprechende Behörden weiter, wenn ich mich nicht irre.

Aber ich fürchte leider, dass es dem Hund unter diesen Bedingungen nicht "schlecht genug" geht, so absurd das auch klingen mag! Doch er scheint ja (noch) nicht verwahrlost zu sein oder zu leiden?!

Viele Grüße!
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  #4 (permalink)  
Alt 03.11.2010, 05:52
Benutzerbild von Niesl
Benutzer
Ist öfters hier...
 
Registriert seit: 24.02.2009
Ort: Freiberg/Sachsen
Beiträge: 61
Standard

Das hab ich an Gesetzen dazu gefunden.... Also rede vorher mal nett mit den Leuten und, wenn sich dann icht´s ändert.... Tierschutz vorbeischicken!!!

2 Allgemeine Anforderungen an das Halten

(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.

(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.

§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung

(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2) Die Anbindung muss

1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.

(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.

(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.

(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.

(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.

(7) Die Anbindung ist verboten bei

1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.

Liebe Grüße Niesl

P.S.: Zum nachlesen.... Hier: BMELV - Gesetze und Verordnungen - Tierschutz-Hundeverordnung
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  #5 (permalink)  
Alt 20.01.2011, 03:18
Erfahrener Benutzer
Spitzen Tierpfleger
 
Registriert seit: 17.01.2011
Beiträge: 154
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Du kannst mit dem Besitzer diskutieren, ob es eine Loesung gibt.
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